Erbrecht
Testament und Erbvertrag
Wer kein eigenes Testament verfasst, überlässt sein Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge den nächsten noch lebenden Verwandten und – sofern vorhanden – seinem Ehepartner. Dadurch können im Einzelfall nicht gewollte Vermögensübertragungen an unbeliebte oder unbekannte Verwandte, langwierige Streitereien in Erbengemeinschaften und fatale finanzielle Probleme für Ehe- oder Lebenspartner entstehen. Die meisten Menschen sollten daher mit einem eigenen Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen und selbst bestimmen, wer erben soll.
Rechtsanwältin Jäger verfügt über langjährige Erfahrung in der erbrechtlichen Beratung sowie in der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen. Ehepaare, Partner ohne Trauschein, unverheiratete und geschiedene Personen sowie Unternehmen zählen zu ihren Mandanten.
Ehegattentestament und Berliner Testament
Viele Ehepaare betrachten ihr Vermögen als gemeinsames Eigentum, obwohl ihre Vermögen auch nach der Eheschließung rechtlich vollständig getrennt bleiben. Das Erwachen kommt, wenn das Nachlassgericht neben dem Ehegatten auch Kinder oder andere Verwandte als rechtmäßige Erben in den Erbschein aufnimmt. Mit einem Ehegattentestament kann man solche Überraschungen ausschließen. Weit verbreitet ist der Wunsch, dass die eigenen Kinder oder nahe Verwandte das Vermögen erst nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners erben sollen.
Es ist daher sinnvoll, ein ,,Berliner Testament“ zu errichten, den überlebenden Ehepartner als Alleinerben, Vorerben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen und die Kinder für den zweiten Erbfall zu begünstigen.
Gesetzliche Erbfolge
Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen oder ist die letztwillige Verfügung unwirksam, bestimmt das Gesetz, welche Personen die Erben sind. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem ehelichen Güterstand des Verstorbenen. An erster Stelle erben der überlebende Ehepartner und die Kinder als Erben der ersten Ordnung. Bei kinderlosen Erblassern können jedoch auch die Eltern, Großeltern, Tanten, Onkel und andere noch weiter entfernte Verwandte erben. Vor allem bei unübersichtlichen Familienverhältnissen ist es auch für den juristischen Laien nicht ganz einfach, herauszufinden, wer nun erbberechtigt ist.
Rechtsanwältin Jäger ermittelt im Auftrag von potentiellen Erben, ob diese überhaupt Ansprüche an dem Nachlass geltend machen können und wie hoch ggfs. ihr Anteil am Erbe ist.
Haftung des Erben
Die Schulden des Erblassers bleiben auch nach dem Tod des Erblassers bestehen und gehen gemäß § 1967 BGB auf den Erben über. Mit dem Erbfall vereinigen sich zwei bisher getrennte Vermögensmassen, nämlich die Aktiva und Passiva des Erblassers mit den Aktiva und Passiva des Erben. Der Erbe haftet auch mit seinem Eigenvermögen. Ein Nachlassgegenstand kann deshalb sowohl von Gläubigern des Erblassers als auch von Gläubigern des Erben als Vollstreckungsobjekt in Anspruch genommen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erbe die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken und sein eigenes Vermögen vor den Nachlassgläubigern schützen. Hierfür bedarf es keiner Ausschlagung der Erbschaft. Hierüber berät Sie Frau Rechtsanwältin Jäger gerne.
Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteil sichert den nahen Angehörigen, die durch ein Testament enterbt wurden, eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers. Er entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wird aber nur in Form von Geld ausgeglichen. Ein Anwalt hat zu prüfen, ob sein Mandant neben dem sogenannten ordentlichen Pflichtteilsanspruch, der aus dem Wert des Nachlasses berechnet wird, auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen kann, der aus bestimmten Schenkungen des Erblassers ermittelt wird.
Rechtsanwältin Jäger setzt Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilergänzungsansprüche effektiv unter Nutzung von Auskunftsansprüchen und Wertermittlungsansprüchen durch. Den Erben unterstützt Rechtsanwältin Jäger bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.
Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge
Wenn eine Person einen Teil ihres Eigentums noch zu Lebzeiten an Familienmitglieder verschenkt, die das Vermögen im Erbfall ohnehin erhalten würden, sprechen Juristen von vorweggenommener Erbfolge. Mit Schenkungen bis zum Freibetrag lassen sich hohe Vermögenwerte gezielt steuerfrei übertragen, denn eine Person kann alle zehn Jahre den Freibetrag erneut nutzen. Ein Anwalt muss dabei im Rahmen einer eingehenden erbrechtlichen Beratung den richtigen Weg unter besonderer Berücksichtigung des Pflichtteilsrechts und der Erbschaft- und Schenkungssteuer finden.
Nachlassabwicklung
Die Nachlassabwicklung bedarf der Koordination und Organisation. Rechtsanwältin Jäger verfügt über fachliches Wissen, Erfahrung und eine soziale sowie emotionale Kompetenz. Alle Formalitäten und Erledigungen in der Abwicklung des Nachlasses erledigt Frau Rechtsanwältin Jäger zuverlässig für Sie. Frau Rechtsanwältin Jäger ist ein kompetenter Ansprechpartner rund um das Thema Erbrecht.
Die Nachlassabwicklung umfasst unter anderem:
- Auflösung der Wohnung des Erblassers
- Verwertung/Verkauf des Hausrates, Schmuck, Kunst, Antiquitäten usw.
- Kündigung des Mietverhältnisses, Versorgungsträger, Mitgliedschaften, Versicherungen usw.
- Verkauf der vorhandenen Fahrzeuge
- Verkauf von Grundbesitz auch im Ausland
- Verwertung/Verkauf von Nachlassgegenständen
- Auflösung von Konten und Wertpapierdepots auch im Ausland
- Ermittlung von unbekannten Miterben
- Ermittlung von unbekannten Miterben
Da die Abwicklung eines Nachlasses viel Zeit und Nerven rauben kann, übernimmt dies gerne Frau Rechtsanwältin Jäger mit ihrer jahrelangen Erfahrung und ihrem gut aufgestellten Netzwerk für Sie. In einem persönlichen Gespräch wird auf Ihre individuelle Nachlassabwicklung eingegangen und mit Ihnen gemeinsam besprochen, welche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
Erbenermittlung
Als Erbenermittlung bezeichnet man die Suche nach den Verwandten eines Erblassers, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Erben des Verstorbenen in Frage kommen.
Grundsätzlich obliegt es dem Nachlassgericht, Ermittlungen nach unbekannten Erben anzustellen. In diesem Zusammenhang werden wir oft von verschiedenen Gerichten zum Nachlasspfleger bestellt. Ohne unsere Tätigkeit auch als Erbenermittler würden viele herrenlose Nachlässe an die Staatskasse gehen. Unsere Erfolgsquote ist sehr hoch, obwohl die Nachforschungen meist schwierig und zeitintensiv sind. Nur wenige Monate später liegen meist schon alle notwendigen Unterlagen zur Belegung des Erbscheinantrages vor. Bei komplizierten Fällen, z. B. bei einer umfangreichen Erbengemeinschaft und/oder Auslandsbezug, wird ein längerer Zeitraum benötigt, um alle Urkunden und Unterlagen zu beschaffen.
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