Nachlasspflegschaften

Aufgabenkreis und Tätigkeitsfeld eines Nachlasspflegers hängen vom jeweiligen Einzelfall und von den Notwendigkeiten des Nachlasses selbst ab. In aller Regel besteht die Nachlasspflegschaft in der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie gegebenenfalls der Ermittlung der Erben.

In der Praxis ist die umgehende Sicherung des Nachlasses besonders bedeutsam. Der Nachlasspfleger hat als Vertreter der (künftigen) Erben dafür zu sorgen, dass der Bestand des Nachlasses nicht gefährdet wird. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, folgende geeignete Maßnahmen zu treffen um die Sicherung des Nachlassbestandes zu gewährleisten.

Zum Beispiel:

  • Sichtung der zum Nachlass gehörenden Stücke und Wertgegenstände
  • Klärung von Bankvermögen u.a.
  • Hinterlegung von Bargeld, Wertpapieren u.a.
  • Ermittlung von laufenden Vertragsverhältnissen und Zahlungspflichten wie Miete u.a.
  • Ermittlung, ob überhaupt ein werthaltiger Nachlass vorhanden ist, der die unmittelbaren Kosten (etwa für ein Begräbnis) deckt
In der Fallbearbeitung übernimmt der Nachlasspfleger Aufgaben, die normalerweise von den Erben wahrgenommen werden, wie z.B.:

  • Begleichung von Rechnungen und sonstigen Verbindlichkeiten
  • Veranlassung unaufschiebbarer Maßnahmen wie z.B. Beerdigung
  • Regelung der bisherigen Wohnverhältnisse durch z.B. Wohnungsauflösung
  • Verwertung des Hausrats
  • Verwaltung oder Verwertung von Nachlassimmobilien
  • Beitreibung von Forderungen des Erblassers bei Dritten
  • Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung
  • Abfassung eines Vermögensverzeichnisses für die Erben
  • Organisation und Durchführung der Beerdigung
  • Wohnungsauflösung
  • Verwertung des Hausrats und etwaiger Nachlassimmobilien

Rechtsanwältin Jäger verfügt über besondere Fachkenntnisse für die in den Nachlasspflegschaften erforderlichen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Problematiken. Rechtsanwältin Jäger verfügt über spezielles Fachwissen welche Nachlassabwicklungen mit Grundbesitz erfordern. Über spezielles Fachwissen verfügt sie neben der Erbenermittlung auch in den Fällen in denen der Erblasser unternehmerisch tätig gewesen ist und ein Betrieb bestand.

Rechtsprechung

 

Pflegschaft bei Erbenstreit

Kann sich das Nachlassgericht nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist, ist der Erbe unbekannt. Besteht darüber hinaus – wie oft bei Prätendentenstreitigkeiten – ein Fürsorgebedürfnis und Sicherungsanlass nach § 1960 Abs. 1 BGB, rechtfertigt das die Anordnung der Nachlasspflegschaft – BGH, Beschluss vom 17.07.2012 – IV ZB 23/11.

 

Gerichtszuständigkeit bei fernem Vermögen

Für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Nachlassgläubigers (§ 1961 BGB) besteht grundsätzlich die allgemeine örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes am letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 343 FamFG). Gemäß § 344 Abs. 4 FamFG kann aber hierneben – und nicht statt dessen – für die Sicherung des Nachlasses die besondere örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts gegeben sein, in dessen Bezirk das Sicherungsbedürfnis besteht.

 

Verjährung Pflichtteilsanspruch

Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt. BGH 16.01.2013 – IV ZR 232/12

 

Forderungen aus Mietverhältnis

Bei Beendigung des Mietverhältnisses durch den Erben oder Nachlasspfleger binnen Monatsfrist des § 564 Satz 2 BGB (Erklärungsfrist 1 Monat, Kündigungsfrist 3 Monate – 3 Werktage), sind Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe kann daher seine Haftung auf den Nachlass beschränken und haftet dann nicht mit seinem Eigenvermögen. § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben.

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Dania Jäger - BDN