Nachlassverwaltung

Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass, durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben, gefährdet wird (§ 1981 BGB).

Die Nachlassverwaltung stellt eine eigene Form der Nachlasspflegschaft dar. Anders als bei der übergeordneten Nachlasspflegschaft geht es jedoch bei der Nachlassverwaltung nicht ausschließlich vorrangig darum, den eigentlichen Nachlass zu sichern und zu verwahren, bis berechtigte Erben eines Verstorbenen gefunden sind, sondern darum, die Ansprüche von Gläubigern eines Verstorbenen zu bedienen.

Sinn und Zweck der Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung schützt Erben vor den Ansprüchen dieser Gläubiger. Denn wird sie einmal angeordnet, beschränkt sich die Haftungsübernahme der Erben einzig auf den Nachlass. Dies bedeutet für Sie als Erbe, dass ererbte Schulden nur aus dem Nachlass beglichen werden müssen. Anders verhält es sich, wenn keine Nachlassverwaltung angeordnet wird – dann haften die Erben, sobald sie einen Erbschein beantragen, auch uneingeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen, sollte der Nachlass überschuldet sein.

Die Nachlassverwaltung ist damit eine Möglichkeit ein Erbe anzutreten, ohne persönlich für die Schulden des Erblassers aufkommen zu müssen. Anderenfalls bleibt den Erben bei einem überschuldeten Nachlass ausschließlich die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.

Wie wird ein Nachlassverwalter bestellt

Häufig ist nicht nur ein berechtigter Erbe schwer auszumachen, auch die Ordnung der Vermögensverhältnisse des Verstorbenen ist oftmals komplex. Die Nachlassverwaltung wird dann vom zuständigen Nachlassgericht am ortsansässigen Amtsgericht angeordnet. Auch wenn mehrere Erben ausfindig gemacht werden können, kann eine Nachlassverwaltung bestellt werden – allerdings nur bevor die Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung zur gütlichen Regelung des Nachlasses angetreten hat. Auch Nachlassgläubiger haben bis zu zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft Zeit, nachträglich eine Nachlassverwaltung zu beantragen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums den Eindruck gewinnen, die Erfüllung ihrer Ansprüche könnte gefährdet sein.

Aufgaben des Nachlassverwalters

Der Nachlassverwalter verwaltet und ordnet gegebenenfalls den gesamten Nachlass eines Erblassers, wenn entweder mögliche Gläubiger oder die Erben des Verstorbenen selbst eine Nachlassverwaltung beantragen. Im Rahmen der Nachlassverwaltung wird der Nachlass abschließend geordnet und ggf. sämtliche Schulden des Verstorbenen aus dem Nachlass beglichen. Die Nachlassverwaltung dient dazu, unbeglichene Außenstände abzugelten.

Zu den Aufgaben des Nachlassverwalters gehören

  • Das Erfassen des gesamten Nachlasses in einem Nachlassverzeichnis, einschließlich sämtlicher Verbindlichkeiten
  • Die rechtliche Trennung von Nachlass und Privatvermögen, etwa wenn ein Ehegatte noch lebt
  • Das Aufstellen eines vollständigen Schuldenverzeichnisses
  • Verhandlungen mit Nachlassgläubigern
  • Das Begleichen aller aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Erblassers einzig aus dem Nachlass
  • Die Verteilung des übrigen Nachlassvermögens auf die Erben, nach Abzug und Begleichung aller Verbindlichkeiten
  • Die Übernahme der Funktion des Ansprechpartners für Pflichtteilserben und alle weiteren organisatorischen und rechtlichen Beteiligten

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Dania Jäger - BDN