Nachlassverwaltung
Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass, durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben, gefährdet wird (§ 1981 BGB).
Die Nachlassverwaltung stellt eine eigene Form der Nachlasspflegschaft dar. Anders als bei der übergeordneten Nachlasspflegschaft geht es jedoch bei der Nachlassverwaltung nicht ausschließlich vorrangig darum, den eigentlichen Nachlass zu sichern und zu verwahren, bis berechtigte Erben eines Verstorbenen gefunden sind, sondern darum, die Ansprüche von Gläubigern eines Verstorbenen zu bedienen.
Sinn und Zweck der Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung schützt Erben vor den Ansprüchen dieser Gläubiger. Denn wird sie einmal angeordnet, beschränkt sich die Haftungsübernahme der Erben einzig auf den Nachlass. Dies bedeutet für Sie als Erbe, dass ererbte Schulden nur aus dem Nachlass beglichen werden müssen. Anders verhält es sich, wenn keine Nachlassverwaltung angeordnet wird – dann haften die Erben, sobald sie einen Erbschein beantragen, auch uneingeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen, sollte der Nachlass überschuldet sein.
Die Nachlassverwaltung ist damit eine Möglichkeit ein Erbe anzutreten, ohne persönlich für die Schulden des Erblassers aufkommen zu müssen. Anderenfalls bleibt den Erben bei einem überschuldeten Nachlass ausschließlich die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.
Wie wird ein Nachlassverwalter bestellt
Aufgaben des Nachlassverwalters
Zu den Aufgaben des Nachlassverwalters gehören
- Das Erfassen des gesamten Nachlasses in einem Nachlassverzeichnis, einschließlich sämtlicher Verbindlichkeiten
- Die rechtliche Trennung von Nachlass und Privatvermögen, etwa wenn ein Ehegatte noch lebt
- Das Aufstellen eines vollständigen Schuldenverzeichnisses
- Verhandlungen mit Nachlassgläubigern
- Das Begleichen aller aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Erblassers einzig aus dem Nachlass
- Die Verteilung des übrigen Nachlassvermögens auf die Erben, nach Abzug und Begleichung aller Verbindlichkeiten
- Die Übernahme der Funktion des Ansprechpartners für Pflichtteilserben und alle weiteren organisatorischen und rechtlichen Beteiligten
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