Familienrecht

Voraussetzungen einer Scheidung

Eine Ehe ist zu scheiden, wenn sie gescheitert ist und die Ehegatten beim Scheidungstermin mindestens 1 Jahr voneinander getrennt leben. Eine Trennung liegt vor, wenn entweder verschiedene Haushalte geführt werden oder aber innerhalb der ehelichen Wohnung eine Trennung der Ehegatten vorlag, die sog. Trennung von Tisch und Bett.

Bei einer Ehescheidung werden beide Ehegatten durch das Familiengericht angehört. Das Familiengericht prüft bei diesem Termin, da die Trennungsdauer unter 3 Jahren liegt, ob die Ehe zerrüttet ist. Vor der Mindesttrennungsdauer von einem Jahr kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den, der die Scheidung beantragt, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies wird beispielsweise angenommen Gewalttätigkeit gegen den anderen Ehegatten, Alkohol- oder Drogenmissbrauch und bei massiven Bedrohungslagen.

Leben die Ehegatten mehr als 3 Jahre getrennt voneinander vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass die Ehe zerrüttet ist. Ergibt also die Anhörung der Ehegatten eine Trennungszeit von mehr als 3 Jahren, so müssen die Voraussetzungen der Zerrüttung nicht mehr geprüft werden. Es bedarf also auch keines Einverständnisses mehr durch einen der Ehegatten bei einer Trennungszeit von über 3 Jahren.

Unterhalt

Zu prüfen ist immer auch die Frage, ob einer der Ehegatten dem anderen die Zahlung von Unterhalt schuldet. Ein solcher Anspruch kann während der Ehe in der Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung gegeben sein, dann spricht man von Trennungsunterhalt. Oder aber auch nach einer Scheidung, dann ist die Rede von nachehelichem Unterhalt.

Die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs und die Ermittlung der Höhe der zu leistenden Zahlung sind derart vielfältig, dass die Vorbereitungen für das weitere Vorgehen in Unterhaltssachen im Regelfall nur in einem Gespräch mit dem Anwalt erörtert werden können. Von entscheidender Bedeutung ist nämlich die umfassende Kenntnis von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten. Zur Geltendmachung von Unterhalt stehen unterschiedliche Verfahren vor dem Gericht zur Verfügung: Das Hauptverfahren und, vor allem zur Erlangung einer schnellen Entscheidung, das einstweilige Anordnungsverfahren.

Kindesunterhalt

Unterhalt für minderjährige Kinder kann im sogenannten vereinfachten Verfahren geltend gemacht werden.

Für den Kindesunterhalt bestimmt das Gesetz, dass sich der angemessene Unterhalt nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemisst. Der sogenannte Bedarf von minderjährigen Kindern und Kindern in der Ausbildung richtet sich allein nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen und nicht betreuenden Elternteils.

Der andere Elternteil leistet einen gleichwertigen Unterhalt durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der genaue Bedarf ermittelt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

Weitere Fragen im Familienrecht

Es gibt eine Reihe von weiteren Fragen, die ständig Gegenstand unserer Beratungen sind. Durch die frühzeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe lässt sich oft ein gerichtliches Verfahren vermeiden. Insoweit nur einige immer wieder auftauchende Fragestellungen:
 

  • Wo werden die Kinder nach der Trennung leben?
  • Wie soll der Umgang des anderen Elternteils geregelt werden?
  • Wer darf in der Wohnung bleiben, wer bekommt welches Mobiliar?
  • Was wird aus gemeinsamen Immobilien und weiterem Vermögen?
  • Wie wird dieses ausgeglichen?
  • Wer zahlt künftig eheliche Schulden?

Grundsätzlich gilt daher: So früh wie möglich einen Anwalt aufsuchen!
Eine Ehescheidung hat wesentlichen Einfluss auf Ihre persönliche Lebenslage!

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Dania Jäger - BDN