Testamentsvollstreckung

,,Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.“, so der Wortlaut von § 2203 BGB.

Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung

Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung ist die Abgabe der Verwaltung Ihres gesamten Vermögens oder bestimmter Teile dessen, in professionelle, objektive Hände.

Dies wird angeraten, wenn Sie befürchten, dass die Erben sich im Erbfall nicht einigen können und die von Ihnen angeordnete Nachlassverteilung nicht reibungslos funktionieren wird. Wenn eine Vielzahl von Vermächtnissen und Auflagen im Testament vorgesehen sind, kann ein solcher Umstand vorliegen.

Auch in den Fällen, in denen Erben nicht die Sachkenntnis besitzen, die zur Verwaltung eines größeren Vermögens, wie etwa häufig in Fällen der Unternehmensnachfolge, erforderlich ist, bietet sich das Verfahren der Testamentsvollstreckung an.

Üblich ist eine Testamentsvollstreckung überdies bei Vorhandensein von Minderjährigen als Erben.

Die Sicherheit für Sie als Erblasser besteht darin, dass Sie auch posthum durch Ihre detaillierte Nachlassplanung Einfluss darauf haben, dass die Erben Ihrem Willen entsprechen. Somit kann ein langer Rechtstreit vermieden werden, in dem das Erbe – im ungünstigsten Fall – anders verteilt wird als von Ihnen geplant.

Voraussetzungen

Eine solche Situation können Sie für Ihre Erben vermeiden, indem Sie die Testamentsvollstreckung veranlassen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in Ihrem Testament oder in Ihrem Erbvertrag eine neutrale Person Ihres Vertrauens dazu bestimmen, die Vollstreckung der letztwilligen Verfügung zu vollziehen. Sie ernennen diese Person somit zu Ihrem Testamentsvollstrecker, um den Nachlass nach Ihren Vorgaben abzuwickeln und Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen. Er verwaltet den Nachlass, bis dieser auseinandergesetzt und die Erbschaftssteuerschuld beglichen ist.

Auf diese Weise schützen Sie über Ihren Tod hinaus das Erbe vor Zersplitterung. Insbesondere wenn Immobilien, Sammlungen (Münzen u. ä.) oder ein Unternehmen vererbt werden sollen, kann ein solcher Schutz von Bedeutung sein. Des Weiteren bewahren Sie Ihr Vermögen durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung vor dem Zugriff durch Gläubiger. Ihre letztwilligen Verfügungen werden, nicht zuletzt durch die objektive und neutrale Position des Testamentsvollstreckers, welcher weniger Raum für Auseinandersetzungen zwischen den Erben zulässt, zügiger umgesetzt.

Wenn es Ihnen bedeutsam ist, dass Ihre Vorstellungen in Ihrem Testament tatsächlich und gegebenenfalls auch gegen den Widerstand der Erben umgesetzt werden, betrauen Sie uns mit dieser Aufgabe und profitieren Sie dadurch von unserer Fachkenntnis, als im Erbrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Testamentsvollstrecker (DVEV).

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Dania Jäger - BDN